Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Stromkostenzuschuss

Begünstigter Personenkreis

Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt in Vorarlberg mit Entnahme, dem gemäß § 24 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes ein standardisiertes Lastprofil H0 (Haushalt), HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt) oder HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt) zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.