Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt*) Halten von Tieren

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013

*) Allgemeines

Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013