2. Abschnitt*) Halten von Tieren
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
*) Allgemeines
Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Abschnitt*) Halten von Tieren
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
*) Allgemeines
Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013