Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Polizeiliche Maßnahmen

Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,

a) Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;

b) Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen.