Strafbestimmung
Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 450,- Euro zu bestrafen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbestimmung
Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 450,- Euro zu bestrafen.