Strafbestimmung
(1) Wer einem Verbot nach oder nach oder den Bestimmungen einer Verordnung nach zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach eine Geldstrafe bis zu 9.000,- Euro verhängt werden.
(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750,- Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach .
(5) Die im , b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.
