Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Schutz vor Störungen durch Lärm

Verbot

(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.

(2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:

a) auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024, sind,

1. das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug,

2. das Schließen von Fahrzeugtüren,

3. die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe;

b) das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen und Höfen von Wohnhäusern, soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, mit Motorrädern und Motorfahrrädern bei laufendem Motor;

c) das Öffnen und Schließen von Türen und Rolläden;

d) die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten.