Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung

Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen oder helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2003