Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppen

Tragen mehrere Wählergruppen gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Zentralwahlleiter zu versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Zentralwahlkommission die Wählergruppen unterscheidend, z. B. durch Buchstaben, erstgenannte Wahlwerber usw., zu bezeichnen.