(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse () die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die gemäß und 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
