Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse () die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die gemäß und 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.