Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Landeswahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenausschüssen.