Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren

(1) Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß bis f ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.