Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3) Nach erlassene Verordnungen sind, soweit sie das Inverkehrbringen von Heizungsanlagen betreffen, von der Bezirkshauptmannschaft zu vollziehen.

(4) Nach erlassene Verordnungen über die zentrale Registrierung und Veröffentlichung von mittelgroßen Heizungsanlagen sind von der Landesregierung zu vollziehen; diese kann hierfür die Umweltbundesamt GmbH zur Mitwirkung heranziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 8/2018

Weitere Inhalte

LGBl.Nr. 42/1994: Neukundmachung