Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung gilt als manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder Abstützung einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Darunter fallen insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last.