Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBl. Nr. 21/1931, über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark, i.d.g.F., außer Kraft.

(2) Bis zum Abschluß der Liquidation der Landes-Hypothekenbank Steiermark führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbank Steiermark die Geschäfte weiter.