Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfügung über die Aktien der Aktiengesellschaft

Die Veräußerung oder Belastung der im Zuge der Einbringung erworbenen Aktien der Aktiengesellschaft bedarf der Zustimmung der Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung.