Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt gemäß § 8 a Abs. 5 KWG, BGBl. Nr. 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990, mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(4) Die Landes-Hypothekenbank Burgenland hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.