Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung

Der Dienstgeber hat bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:

a) Vermeidung von Risiken;

b) Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;

c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle;

d) Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

e) Berücksichtigung des Standes der Technik;

f) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;

g) Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Bedingungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;

h) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;

i) Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.