Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten von Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände bei der Ausübung ihres Berufes auf Baustellen im Sinne des des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind;
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.
