Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Für Auszeichnungen und Urkunden, die nach früher in Geltung gestandenen Bestimmungen ins Eigentum der ausgezeichneten Person übergegangen sind, gelten und 4 sowie und 5 jeweils mit der Maßgabe, dass die Zurückstellung gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen hat.