9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Für Auszeichnungen und Urkunden, die nach früher in Geltung gestandenen Bestimmungen ins Eigentum der ausgezeichneten Person übergegangen sind, gelten und 4 sowie und 5 jeweils mit der Maßgabe, dass die Zurückstellung gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen hat.
