Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Ergibt die Gefahrenbeurteilung nach , dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die bis 6, 6, 12 und 13 dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn die nach den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.