Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmung

Für Arbeitsstätten, die bereits vor dem 1.1.1994 genutzt wurden, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung nicht:

a) bis e, Abs. 4, Abs. 6 lit. c bis g sowie Abs. 7 und 8 zweiter und dritter Satz;

b) zweiter Satz;

c) erster und zweiter Satz;

d) dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 4 dritter Satz und Abs. 5 bis 9;

e) zweiter und letzter Satz, Abs. 4 lit. a und c, Abs. 6 letzter Satz;

f) letzter Teilsatz und Abs. 2.

Dies gilt nicht, wenn an solchen Arbeitsstätten seit diesem Zeitpunkt Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen worden sind.