Rechnungsabschluß
Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Kalenderjahres ist bis spätestens 15.Mai des nachfolgenden Kalenderjahres nach Überprüfung durch den Vorstand der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Rechnungsabschluß
Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Kalenderjahres ist bis spätestens 15.Mai des nachfolgenden Kalenderjahres nach Überprüfung durch den Vorstand der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.