Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechnungsabschluß

Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Kalenderjahres ist bis spätestens 15.Mai des nachfolgenden Kalenderjahres nach Überprüfung durch den Vorstand der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.