Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Finanzgebarung

Kosten der Geschäftsführung

Die Kosten der Einrichtung und der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer werden gedeckt:

a) durch eine Kammerumlage;

b) durch Kostenbeiträge;

c) durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes und sonstiger Körperschaften;

d) durch Einnahmen der eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;

e) durch allfällige anderweitige Einnahmen.