4. Abschnitt
Verwaltung
Kammeramt
Die Geschäfte der Landarbeiterkammer werden von einem Kammeramt besorgt, das vom Kammeramtsdirektor unter Leitung des Präsidenten geführt wird.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Verwaltung
Kammeramt
Die Geschäfte der Landarbeiterkammer werden von einem Kammeramt besorgt, das vom Kammeramtsdirektor unter Leitung des Präsidenten geführt wird.