Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Verwaltung

Kammeramt

Die Geschäfte der Landarbeiterkammer werden von einem Kammeramt besorgt, das vom Kammeramtsdirektor unter Leitung des Präsidenten geführt wird.