Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsfeststellungskommission der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 70 bis 74 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a) ein rechtskundiger Vorsitzender bzw. ein rechtskundiger Stellvertreter,

b) der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schaulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung bzw. sein Vertreter im Amte,

c) drei Vertreter bzw. Ersatzvertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer für Berufs- und Fachschulen, unter welchen beide Schularten (Berufs- und Fachschule) und beide Geschlechter vertreten sein müssen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß erstellt haben.

(4) Die Leistungsfeststellungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter), der mit der Funktion der land- und forstwirtschaftlichen Schulaufsicht betraute Beamte des Amtes der Landesregierung (bzw. sein Vertreter im Amte) und mindestens ein Lehrervertreter (Ersatzvertreter) anwesend sind.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder die Vorsitzende/der Vorsitzende anordnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1989, LGBl. Nr. 87/2013