Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Aufgabe

. Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen. Hiebei ist durch praktischen Unterricht in den entsprechenden Lehreinrichtungen auch eine sichere praktische Fertigkeit zu vermitteln.