Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß der Schulveranstaltungen

(1) Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß bis zu einem Kalendertag

Ausmaß mehrtägig (Kalendertage)

Berufsschule

je Schulstufe 4

 

9. Schulstufe/einjährige Fachschule

insgesamt 4

insgesamt 12

ab der 9. Schulstufe/mehrjährige

Fachschule

je Schulstufe 4

je Schulstufe 6

(2) Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen sind im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens vier Tage bewegungsorientiert durchzuführen.

(3) Wenn mit dem bis zu einem Kalendertag zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

(4) Sofern für die Durchführung von Auslandsveranstaltungen mit dem auf Grund des Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten ab der 9. Schulstufe insgesamt bis zu zehn Kalendertage zusätzlich bewilligen.