Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2013

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2014 begonnen haben, sind die Anlagen A2, B1, B2, B3, B4 und B6 in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012 weiterhin anzuwenden, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 89/2013