Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage B7

Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft

Gegenstand

gesamt

davon praktischer Unterricht

LVG

1. Pflichtgegenstände

 

 

 

Allgemeinbildung

 

 

 

Religion

10 – 20

0

2

Politische Bildung und Recht

20 – 30

0

2

Unternehmensführung

 

 

 

Unternehmensführung und Rechnungswesen

90 – 125

10 – 20

1/6

Fachliche Bildung Landwirtschaft

 

 

 

Pflanzenbau

80 – 100

20 – 40

1/6

Produktveredelung, Direktvermarktung

und Dienstleistungen

50 – 70

20 – 40

1/6

Ernährung und Haushalt

10 – 30

5 – 15

1/6

Tierhaltung

70 – 95

20 – 40

1/6

Land- und Gebäudetechnik

60 – 95

20 – 40

1/6

Waldwirtschaft

30 – 55

15 – 25

1/6

Obstbau

20 – 45

5 – 20

1/6

Summe Pflichtgegenstände

520

160

 

2. Alternativer Projektunterricht

100

 

1/6

Summe

620

160

 

Organisation:

Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist. Die Ausbildung umfasst 520 Unterrichtsstunden. Zusätzlich können 100 Stunden als alternativer Projektunterricht oder auch als blended learning (Fernunterricht) gehalten werden.

Der Unterricht in einzelnen Gegenständen und im alternativen Projektunterricht kann klassen- und schulübergreifend erfolgen. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 79/2020