Abschnitt 16
Straf- und Schlußbestimmungen
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, nach den Bestimmungen des § 313 LArbO 1995 geahndet.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 16
Straf- und Schlußbestimmungen
Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, nach den Bestimmungen des § 313 LArbO 1995 geahndet.