Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 16

Straf- und Schlußbestimmungen

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, nach den Bestimmungen des geahndet.