III. Teil
Abschnitt 14
Aushang
Der Dienstgeber ist verpflichtet, im Betriebe an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle einen Abdruck dieser Verordnung aufzulegen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
III. Teil
Abschnitt 14
Aushang
Der Dienstgeber ist verpflichtet, im Betriebe an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle einen Abdruck dieser Verordnung aufzulegen.