Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Teil

Abschnitt 14

Aushang

Der Dienstgeber ist verpflichtet, im Betriebe an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle einen Abdruck dieser Verordnung aufzulegen.