Schleifmaschinen
(1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern verwendet werden, die den verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses entsprechen.
(2) Sofern die Verordnung, mit der die im Abs. 1 genannten Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Schleifkörper und Einrichtungen zu deren Benützung, die den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechen, weiterhin verwendet werden dürfen.
