Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ( – LArbO) unterliegen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieser Verordnung sind die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten (, 3 und ) einschließlich der Lehrlinge sowie die familieneigenen Arbeitskräfte ().

(3) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den Dienstnehmerschutz in der Land- und Forstwirtschaft noch folgende Verordnungen der Landesregierung Anwendung:

1. Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung;

2. Bildschirmarbeits-Verordnung;

3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung;

4. Verordnung zum Schutz von jugendlichen Landes- und Gemeindebediensteten sowie jugendlichen Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft;

5. Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung;

6. Arbeitsmittel-Verordnung;

7. Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft;

8. Verordnung über den Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären;

9. Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten;

10. Salzburger Kennzeichnungsverordnung;

11. Lärm- und Vibrationenschutz-Verordnung;

12. Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung;

13. Verordnung über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung.