Ausfolgung der Wählerverzeichnisse
Wahlwerbenden Gruppen ist auf deren Verlangen eine Ausfertigung des Gesamtwählerverzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausfolgung der Wählerverzeichnisse
Wahlwerbenden Gruppen ist auf deren Verlangen eine Ausfertigung des Gesamtwählerverzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.