Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausfolgung der Wählerverzeichnisse

Wahlwerbenden Gruppen ist auf deren Verlangen eine Ausfertigung des Gesamtwählerverzeichnisses zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.