Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begutachtung

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer berühren, der Landarbeiterkammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.