Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten der Wahlen

Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen. Das Land, die Gemeinden und die unter fallenden Personen und Einrichtungen haben keinen Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Mitwirkung verbundenen Kosten.