Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten gemäß sind Maßnahmen im Zuge

- von Einsätzen des Bundesheeres, der Sicherheitsbehörden, der Schifffahrtspolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes,

- von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr

- der forstlichen Bewirtschaftung und

- der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei.