Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Fischereiberechtigten haben die Laichschonstätte durch Aufstellen von dauerhaften und vom Ufer aus gut sichtbaren Zeichen oder Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremden Grund nur dann, wenn sie dazu berechtigt sind.

Eine Kennzeichnung hat zumindest jeweils am Beginn und Ende der Laichschonstätte zu erfolgen.