Doppellehre und eingeschränkte Zusatzprüfung
. (1) Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Lackiertechnik und Karosseriebautechnik ausgeschlossen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Karosseriebautechnik oder Karosseur/in kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die und 11 sinngemäß.
Beachte: Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. .
