Leitung und Bedienstete
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechnungshofdirektorin/-direktor.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Leitung und Bedienstete
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechnungshofdirektorin/-direktor.