Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leitung und Bedienstete

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.

(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechnungshofdirektorin/-direktor.