Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sitz des Landtages

(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Graz.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Antrag der Landesregierung den Landtag an einen anderen Ort des Landesgebietes einberufen.