Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art 148a Abs 1 bis 3 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.

(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Abs 1 zu berichten.