(1) Die Landesteile in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Die Landesteile in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.