Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die Landesteile in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.

(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.