Zusammensetzung
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Zusammensetzung
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.