Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammensetzung

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.