Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen und Schlussbestimmungen

(1) und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die , und sind nicht anzuwenden. Die und und sind ohne die Wendung „Baustellen“ anzuwenden.

(2) Gemäß wird festgestellt, dass in und 3 VEXAT eine Abweichung von § 46 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, und in eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. I Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, festgelegt werden.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.