Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnitts

Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des und des gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass

1. an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt;

2. sich die Verpflichtung gemäß zweiter Satz auf alle Verlautbarungen in der Salzburger Landes-Zeitung zwischen dem 19. Oktober 1945 und dem 31. Dezember 2011 bezieht;

3. sich auf alle nicht im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen bezieht.