Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnitts
Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des und des gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass
1. an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt;
2. sich die Verpflichtung gemäß zweiter Satz auf alle Verlautbarungen in der Salzburger Landes-Zeitung zwischen dem 19. Oktober 1945 und dem 31. Dezember 2011 bezieht;
3. sich auf alle nicht im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen bezieht.
