Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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10a. Abschnitt

Verfassungsrechtliche Absicherung des Besoldungssystems (Verfassungsbestimmung)

Die Bestimmungen der , 43 bis 48, 53 Abs 1 bis 4, 54, 56, 56a und 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht aufgehoben oder zu Ungunsten der Vertragsbediensteten geändert und nur entweder durch gleichwertige Bestimmungen ersetzt oder zum Vorteil der Vertragsbediensteten, zur zwingenden Umsetzung von EU-Recht oder zur zwingenden Umsetzung von Bundesverfassungsrecht geändert werden.