Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen.

(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).

(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:

1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2. auf Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;

3. auf Bedienstete, die im Landestheater Salzburg, im Mozarteum-Orchester Salzburg oder in der Landesapotheke verwendet werden;

4. auf Lehrlinge;

5. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2024).