*) Beratungsgegenstände
Soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages etwas anderes bestimmt ist, gelangen die einzelnen Beratungsgegenstände vor den Landtag als
a) Volksbegehren,
b) Vorlagen von mindestens zwei seiner Mitglieder,
c) Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,
d) Vorlagen der Landesregierung,
e) Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,
f) Anfragebesprechungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007
