Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gelöbnis der Abgeordneten

(1) Jeder Abgeordnete hat zu geloben, dass er die Verfassung genau beachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft erfüllen werde.

(2) Der Präsident legt das Gelöbnis unmittelbar nach seiner Wahl vor dem versammelten Landtag ab. Die übrigen Abgeordneten leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten.